Rückwärtsgang-Brandgefahr

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  • Dieser Eingriff muß mit dem Fahrzeugeigentümer und ggf. auch mit dem Nutzer (z.Bsp. bei Leasingfahrzeugen) abgesprochen und genehmigt worden sein. Das BGB ist hier eindeutig und trotzdem halt schwammig formuliert wie immer. Definiere so Worte wie „kurzfristig„ und „zumutbar“.
    Einzige Ausnahme ist der offizielle Rückruf durch das KBA. Hier ist es ein Müssen und nicht wie bisher ein Sollen. Wobei beim Sollen das Verweigern der Abschaltung im Schadensfall die Karten für den Eigentümer schlecht aussehen. Und ehrlich gesagt, wundert es mich, dass dieser Rückruf durch das KBA nicht erfolgt. Brandgefahr bei Betrieb des Fahrzeugs wäre da schon ein erhebliches Sicherheitsrisiko nicht nur für den Fahrer, sonder für den Verkehr allgemein (lass den Fahrzeugbrand mal beim Tankvorgang passieren…) und damit eine Grundlage!
    Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Entschädigung durch das Abschalten und die dadurch entfallende Nutzung ergibt sich dadurch nicht. Allerdings sollte dann auch eine kurzfristige (siehe oben…) Mängelbeseitigung erfolgen. Das freiwillige Angebot mit den 4 %, auf welche Ausgangssumme auch immer, gibt mir hier ein wenig zu denken. Vielleicht will BMW hier bei einer deutlich in die nächste Saison geschobenen zu erfolgenden Mangelbeseitigung Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen. Abwarten und Weißbier trinken ist wohl angesagt.

    Von race to cruise

  • ... ich finde die ganze Aktion auch alles andere als schön!!! Aber lässt man es nicht machen geht das Risiko, wenn was passiert, oder zumindest eine Teilschuld, auf den Kunden über.

    Und dass ist mir Angesicht des ganzen Holz am Haus zu "speziell"

  • Moin, ohne explizite Erlaubnis ist die Deaktivierung der Rückfahrhilfe durch die Werkstatt meines Erachtens eine eindeutige Sachbeschädigung, denn in der Regel ist ja das Motorrad durch den regulären Kauf in meinen Besitz übergegangen! :denk

    Zumal dies kein offizieller Rückruf ist, der offiziell über das KBA läuft….

    Ich sitze das aus, bis das neue Steuergerät oder der Kasten dafür da ist.

    Ich habe bislang die Rückfahrhilfe benutzt und werde das auch weiter tun, aber auch nie übertrieben lang. Also abwarten und Tee trinken, wird gefixt von BMW und gut ist….

  • Das Thema bewegt ja, zurecht, die Gemüter - ich bin diesbezüglich entspannt aber hätte dazu eine Frage.

    Wie ist so ein Thema rechtlich einzuordnen ?? Dazu bitte keine Antworten von Dr. Google, sondern im Idealfall von einem Juristen, der sich mit solchen Dingen auskennt.

    Darf ein Hersteller einfach so in das Eigentum des Kunden eingreifen (ein bezahltes Zubehör stilllegen) oder wie verhält sich das rechtlich ? Hat man dann im Gegenzug rechtlich Anspruch auf eine "Entschädigung" ? (so wie das Zubehör für 4%)

    Ein (schriftlicher) Hinweis, die RFH vorerst nicht zu benutzen, sollte doch ausreichen. Die ganze Aktion ist etwas schwammig und für Laien undurchsichtig, so in etwa wie die Probleme mit der GS1300 (Koffer + Starterrelais)


    Hat der Händler die R 18 erstmal in den Fingern und die Zustimmung liegt vor kann und darf er Kleinholze daraus machen.


    Kenne ich beispielsweise von Bremsschläuchen für den Audi A4.

    Da war durch ein abgenutztes Werkzeug die Oberfläche vom Anschlussstück des Bremsschlauches zu rau.

    Conti und Audi haben die Vorgaben gemacht, dass mehrere Mitarbeiter über Wochen hinweg alle produzierten Bremsschläuche in der Mitte durchschneiden müssen.


    Aber ich würde mein Motorrad halt erst gar nicht zum Händler bringen.


    Mit dem Schreiben an den Besitzer ist BMW bereits aus dem Schneider.

    Beim unserem A6 bestand Brandgefahr und das Risiko, dass sich die Hinterachse während der Fahrt verabschiedet.

    Beide Briefe gelesen und zeitnah dem offenen Kamin zugeführt, denn Ersatzteile waren bei Audi eh erst nach Wochen verfügbar.


    Das wird alles nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird !


    Von daher ganz wichtig, auf gar keinen Fall deshalb mit dem Motorrad beim Händler vorfahren und schon gar nichts unterschreiben oder eine Einwilligung geben.

  • Ich habe heute die Antwort der Rechtsberatung bezüglich der Rückfahrhilfe bekommen:

    „Ein Produktrückruf selbst begründet zunächst keinen Anspruch auf (kostenfreie) Reparatur oder Ersatzlieferung.

    Im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht ist der Hersteller lediglich verpflichtet, auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts alles Zumutbare zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Hierzu gehören insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren vor allem dann, wenn der Hersteller erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist. Weitergehend muss der Hersteller je nach Umständen dafür Sorge tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden. Eine Kostenübernahmeverpflichtung ist hierbei allerdings nicht vorgesehen.

    Es besteht also kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Rückrufmaßnahme für betroffene Kfz-Halter kostenfrei durchgeführt wird.
    In der Praxis übernehmen jedoch Autohersteller alleine aus Imagegründen regelmäßig die Kosten für Rückrufmaßnahmen. Hieraus hat sich das falsche Bewusstsein entwickelt, dass Rückrufe immer unentgeltlich erfolgen müssten.

    Die Reaktion des Herstellers im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht muss von der Thematik Mangelhaftigkeit der Kaufsache strikt getrennt werden.

    Stellt der Käufer eines Neuwagens innerhalb der Sachmängelhaftungszeit (regelmäßig zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache) einen Mangel am Fahrzeug fest, so kann er vom Verkäufer Nacherfüllung entweder in Form der unentgeltlichen Lieferung einer mangelfreien Sache (Zug um Zug gegen Rückgabe der fehlerhaften Sache) oder in Form einer kostenlosen Reparatur verlangen. Das Wahlrecht liegt dabei beim Käufer. Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung können nur innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe geltend gemacht werden.
    Sollten Sie sich noch in dieser Frist befinden, wäre ein rechtliches Vorgehen gegen den Händler erfolgversprechend, wenn eine Mangelhaftigkeit bejaht würde.

    Sollte diese Frist bereits abgelaufen sein, können sich Ansprüche aus einer Garantie ergeben. Da es sich bei der Garantie um einen vertraglichen Anspruch handelt, muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Garantie mitverkauft wurde und, falls dies der Fall ist, anhand der konkreten Garantiebedingungen geklärt werden, ob ein Garantiefall vorliegt und in welchem Umfang Kosten übernommen werden.

    Sollten die Ansprüche aus Garantie und Sachmängelhaftung bereits verjährt sein, können hieraus keine Ansprüche geltend gemacht werden.

    Da es sich in Ihrem Fall offenbar um eine freiwillige Servicemaßnahme und nicht um einen verpflichtenden Rückruf handelt, hat eine Nichtdurchführung keine direkten Folgen.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft helfen konnten.“

    Kurz zusammengefasst bedeutet das:

    • Ein Produktrückruf allein verpflichtet nicht zu kostenfreier Reparatur oder Ersatzlieferung.
    • Der Hersteller muss im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht Gefahren abwenden, aber keine Kosten übernehmen.
    • Sachmängelhaftung: Innerhalb von zwei Jahren kann der Käufer kostenlose Reparatur oder Ersatz fordern.
    • Garantieansprüche können gelten, wenn eine Garantie vereinbart wurde und die Bedingungen erfüllt sind.
    • Bei abgelaufener Sachmängelhaftung und Garantie bestehen keine Ansprüche mehr.
    • Eine freiwillige Servicemaßnahme hat keine rechtlichen Folgen bei Nichtdurchführung.

    Einmal editiert, zuletzt von AlexMarburg (11. Oktober 2024 um 17:45)

  • Hallo. 4 % von welchen Preis? Wird hier der Neupreis oder der Kaufpreis (bei Gebrauchtmotorrad) oder sogar nur der

    momentane Listenpreis herangezogen.

    Was kann man sich aussuchen, kann man die 4% auch für ein Service hernehmen?

    Viele Fragen, vielleicht weißt du ja mehr.

    Vielen Dank und beste Grüße aus Gastein - Salzburg:handshake

  • Hallo. 4 % von welchen Preis? Wird hier der Neupreis oder der Kaufpreis (bei Gebrauchtmotorrad) oder sogar nur der

    momentane Listenpreis herangezogen.

    Was kann man sich aussuchen, kann man die 4% auch für ein Service hernehmen?

    Viele Fragen, vielleicht weißt du ja mehr.

    Vielen Dank und beste Grüße aus Gastein - Salzburg:handshake

    gilt auf den Preis den Du neu bezahlt hast incl. Rabatt. Der Freundliche muss die Rechnung vom Fahrzeug mit einreichen.

    Sprich wenn Du 25000.- Liste und abzüglich Rabatt 23000.- bezahlt hast gelten wohl die 23000.- . Wie das bei dehnen läuft die die Orginal Rechnung nicht haben wegen 2. Hand kann ich nicht sagen. Da ggf. mal den Freundlichen fragen. Es gilt nur für Zubehör die an die Maschine geschraubt werden kann Orginal von BMW das Lieferbar ist, ggf. + Arbeitslohn. z.B. , Lenker, Aluteile, Felgen, Spiegel etc. etc.

    Keine Reifen, Inspektionen, Garantieverlängerung, Barauszahlung etc.

  • gilt auf den Preis den Du neu bezahlt hast incl. Rabatt. Der Freundliche muss die Rechnung vom Fahrzeug mit einreichen.

    Sprich wenn Du 25000.- Liste und abzüglich Rabatt 23000.- bezahlt hast gelten wohl die 23000.- . Wie das bei dehnen läuft die die Orginal Rechnung nicht haben wegen 2. Hand kann ich nicht sagen. Da ggf. mal den Freundlichen fragen. Es gilt nur für Zubehör die an die Maschine geschraubt werden kann Orginal von BMW das Lieferbar ist, ggf. + Arbeitslohn. z.B. , Lenker, Aluteile, Felgen, Spiegel etc. etc.

    Keine Reifen, Inspektionen, Garantieverlängerung, Barauszahlung etc.

  • Immerhin! Meine R 18 scheut mittlerweile die Werkstatt wie der Teufel das Weihwasser und nimmt deshalb sogar größere Umwege in Kauf! Allein beim Anblick eines gemeinen Seitenschneiders würden Roß und Reiter einen Herzinfarkt erleiden! :verdutzt

    Werner..

    Das ist nicht nur einen "Lacher" wert.. :auslachboy:auslachboy:auslachboy

    ..hier, um Erfahrungen und Wissen zu teilen.. 8)

  • Fahrt ihr jetzt echt in die BMW Werkstatt, lasst euch die Rückfahrhilfe deaktivieren und kauft mit 4 % Rabatt im Laden ein?


    Am besten mit der Schwiegermutter auf dem Soziussitz, denn für die gibt es, wenn ich mich nicht täusche, sofern man sie da lässt nochmal 4 % oben drauf.


    In Finanzkreisen gilt die Weisheit :


    Gier frisst Hirn


    Diesen Umstand nutzt BMW und setzt das clever um. :daumen-hoch

  • Ich sehe das pragmatisch, was AlexMarburg gepostet hat erklärt das denke ich ganz gut:

    (danke nochmals für deine Mühe!!!)

    Einen finanziellen Anspruch habe ich nicht, ich kann aber auch nicht dazu gezwungen werden die RFH deaktivieren zu lassen. Also kann jeder für sich selbst entscheiden.

    Ich für mich bin mit meinem Händler sehr zufrieden, der Händler bekommt Druck von BMW soviele RFHs einzukassieren wie möglich, ich bekomme im Gegenzug die 4%, es ist beiden geholfen. Ob hier die Gier mein Gehirn gefressen hat mag jeder selbst beurteilen und für sich behalten.

    OK, ich habe keine TC oder Bagger, also die RFH genau 1mal benutzt um sie zu testen, jemand der die Dicke über irgend eine Schräge rückwärts in den Schuppen hieven muß sieht das anderst, ...und kann auch anderst reagieren.

    My2C

    ...bevoreme uffrech, issesmer Wurscht!

  • Fahrt ihr jetzt echt in die BMW Werkstatt, lasst euch die Rückfahrhilfe deaktivieren und kauft mit 4 % Rabatt im Laden ein?

    Du hast da etwas komplett missverstanden... es geht nicht um 4% Rabatt, sondern darum, dass Du Dir kostenlos für 4% vom Bruttolistenpreis der Maschine BMW Zubehör aussuchen und auch dranschrauben lassen kannst. Bei einem Listenpreis von 25.000€ sprechen wir über Zubehör im Wert von 1.000€ - das ist eine Menge Geld!

    Insbesondere, wenn meine R18 (-> Saisonkennzeichen 3-10) sowieso den ganzen Winter in der Garage steht und gar nicht bewegt wird. Da ist es mir doch völlig Wurst, ob die mit oder ohne funktionierende Rückfahrhilfe in der Garage steht...

    Die rund 1.000€ nehme ich mit Kusshand mit mit einem fetten "Danke" an BMW!

    Einmal editiert, zuletzt von CarstenB (14. Oktober 2024 um 10:56)

  • Nach meinen Informationen gelten die 4% bezogen auf den Bruttolistenpreis (also ohne jegliche Rabatte beim Kaufpreis). Wie soll das sonst auch bei Gebrauchtmaschinen aus 2. oder 3. Hand funktionieren, oder bei sogenannten "Werksmotorädern", die bei BMW im Erstbesitz waren und gebraucht über einen Händler verkauft wurden? (Ich hab so eine Maschine...)

    So weit ich weiß, können für die 4% übrigens auch BMW Bekleidung und Helme genutzt werden. Also generell sämtliches Zubehör für BMW Motorräder.

    Hat hier zufällig jemand den genauen Wortlaut der entsprechenden BMW-Anweisung?

  • Gier frisst Hirn

    Diesen Umstand nutzt BMW und setzt das clever um. :daumen-hoch

    Das würde ich gerne mal erklärt bekommen...!?

    1. BMW ist rechtlich nicht verpflichtet, eine solche Kompensation anzubieten. (Ich kenne das auch von keinem anderen Rückruf. ) Insofern finde ich das ausgesprochen löblich und nachahmenswert, und man sollte das doch besser unterstützen statt verteufeln!?

    2. Die temporäre Deaktivierung der Rückfahrhilfe fällt in eine Zeit, in der meine R18 sowieso komplett in der Garage steht und nicht bewegt wird. Und für rund 1.000€ Gegenwert bringe ich die sehr gerne zweimal in die Werkstatt - im Herbst zur Deaktivierung und im Frühjahr zum Einbau des neuen Steuergerätes!

    Was hat das also mit "Gier frisst Hirn" zu tun...!?